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20-jähriger Skifahrer nach tödlicher Kollision verurteilt

Der 20-jährige Skifahrer, der in Maria Alm fatal mit einem 65-jährigen Tourengeher kollidierte, wurde zu einer Geldstrafe von 2.880 € verurteilt. Das Gericht befand ihn der fahrlässigen Tötung für schuldig, jedoch nicht der schwereren Form, derer er ursprünglich beschuldigt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kurz zusammengefasst

  • Der 20-jährige Skifahrer wurde zu einer Geldstrafe von 2.880 € verurteilt.
  • Er muss auch die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.
  • Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
  • Die Anklage wurde von grober auf einfache Fahrlässigkeit herabgestuft.
  • Ein Experte schätzte seine Geschwindigkeit auf 60 bis 70 km/h.
  • Dem Experten zufolge hielt sich der Skifahrer nicht an die Regel, dass man auf Sicht anhalten können muss.
  • Der 65-jährige Tourengeher durfte auf der betreffenden Piste aufsteigen.

Richter verhängt Geldstrafe

Die Gerichtsverhandlung fand am Donnerstag, den 30. Juli, am Landesgericht Salzburg statt. Der 20-jährige Mann aus dem Pongau gestand, zu schnell Ski gefahren zu sein, und wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Er muss eine unbedingte Geldstrafe von 2.880 € sowie die Prozesskosten zahlen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung akzeptierten das Urteil, wodurch es sofort rechtskräftig wurde.

Fatale Kollision hinter Pistenkuppe

Der Unfall ereignete sich am 7. Februar 2026 auf der Schwarzeckalmabfahrt in Maria Alm. Der 20-Jährige fuhr mit vier Freunden bergab und folgte seinen vorausfahrenden, ortskundigen Begleitern über eine unübersichtliche Pistenkuppe. Direkt hinter dieser Kuppe stieg der 65-jährige Tourengeher am Pistenrand auf. Die beiden Wintersportler prallten mit großer Wucht zusammen und wurden beide schwer verletzt. Der Tourengeher verstarb später im Krankenhaus an schweren Kopfverletzungen.

Auch der junge Skifahrer erlitt eine Gehirnerschütterung und eine oberflächliche Hirnblutung. Er musste eine Woche im Krankenhaus bleiben und erklärte während der Verhandlung, dass er sich an die Kollision selbst nicht mehr erinnern kann. Keiner der beiden Wintersportler trug einen Helm.

Skifahrer fuhr schätzungsweise 60 bis 70 km/h

Ein Experte schätzte, dass der Skifahrer kurz vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h hatte. Laut dem Experten muss dies auf einer übersichtlichen Piste für einen sehr guten Skifahrer keine außergewöhnliche Geschwindigkeit sein.

Die Situation war hier jedoch nicht übersichtlich. Der 20-Jährige konnte nicht sehen, was sich hinter der Pistenkuppe befand, und hätte seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen müssen. Laut dem Experten hielt er sich dadurch eindeutig nicht an die FIS-Regel, dass ein Wintersportler auf Sicht fahren und rechtzeitig reagieren können muss. Der Angeklagte räumte während der Verhandlung ein, dass er zu schnell war und die herannahende Kuppe nicht bemerkt hatte. Laut seinem Anwalt sprang er nicht bewusst, sondern wurde durch seine Geschwindigkeit kurz vom Boden abgehoben.

Anklage während der Verhandlung abgeschwächt

Ursprünglich wurde der Skifahrer wegen grob fahrlässigen Handelns verfolgt. Darauf hätte eine deutlich schwerere Strafe folgen können als bei einfacher Fahrlässigkeit. Während der Verhandlung entstand jedoch eine Diskussion darüber, ob seine Geschwindigkeit hoch genug war, um von grober Fahrlässigkeit zu sprechen. Der Richter verwies auf frühere Urteile des österreichischen Obersten Gerichtshofs, in denen eine Geschwindigkeit von mehr als dem Doppelten dessen, was unter den Umständen angemessen ist, eine wichtige Rolle spielt.

Der Experte schloss nahezu sicher aus, dass der 20-Jährige so viel schneller fuhr, als es vor Ort üblich und sicher war. Die Staatsanwaltschaft senkte die Anklage daher auf einfache Fahrlässigkeit, woraufhin die Geldstrafe folgte.

Warnschild möglicherweise nicht für die Kuppe

Vor der besagten Stelle stand ein Schild mit der Aufschrift „Achtung langsam!“. In der ersten Berichterstattung wurde angenommen, dass dieses Schild Skifahrer spezifisch vor der unübersichtlichen Pistenkuppe warnte.

Laut dem Experten wies das Schild wahrscheinlich vor allem auf einen Holzweg hin, der die Piste kreuzt. Solche Pistenkuppen kämen in Skigebieten an Hunderten oder Tausenden Stellen vor, meist ohne separates Warnschild. Das änderte nichts an der Schlussfolgerung, dass der Skifahrer zu schnell für die Sichtweite war, die er in diesem Moment hatte.

Tourengeher war legal auf der Piste

Der 65-jährige Tourengeher durfte auf dieser Piste aufsteigen, sofern er sich an die geltenden Regeln hielt. Für Pistentourengeher gilt unter anderem, dass sie so weit wie möglich am Pistenrand gehen müssen. Am Unfalltag stand auch eine alternative Route über eine nicht geöffnete Piste zur Verfügung. Das Vorhandensein dieser Alternative bedeutete laut den verfügbaren Informationen jedoch nicht, dass der Mann nicht auf der Schwarzeckalmabfahrt gehen durfte.

Die Verteidigung argumentierte während der Verhandlung, dass Skigebiete mehr tun sollten, als nur Warnschilder aufzustellen. Separate und deutlich gekennzeichnete Routen könnten Kollisionen zwischen abfahrenden Skifahrern und aufsteigenden Tourengehern besser verhindern.

Skifahrer suchte Kontakt zu Hinterbliebenen

Der 20-Jährige erklärte, dass ihm der Unfall sehr leidtut. Über die Seelsorge des österreichischen Bundesheeres suchte er Kontakt zur Familie des Opfers, um sich zu entschuldigen. Mit der rechtskräftigen Verurteilung ist das Strafverfahren abgeschlossen. Die breitere Diskussion über die Kombination von Pistentourengehern und schnell abfahrenden Skifahrern auf denselben Pisten wird durch den Unfall wahrscheinlich bestehen bleiben.

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