Zusammenstoß auf der Piste? Das darfst du nicht von der Pistenrettung erwarten

Die Pistenrettung in Österreich ist für die medizinische Hilfe zuständig, muss aber nach einem Skiunfall nicht automatisch die Identität eines möglichen Verursachers feststellen. Die Mitarbeiter sind ebenso wenig verpflichtet, jemanden aufzuhalten, solange keine konkreten Hinweise auf eine Straftat vorliegen. Das hat das Oberlandesgericht Innsbruck in einem Fall entschieden, in dem ein verletzter Skifahrer über 43.000 € Schadenersatz von einem Skigebiet forderte.

Im Überblick:

  • Ein Skifahrer gab an, er sei von hinten angefahren worden und habe sich schwer verletzt.
  • Der mutmaßliche Verursacher blieb unbekannt.
  • Der Verletzte forderte 43.112 € vom Betreiber des Skigebiets.
  • Laut dem Richter muss die Pistenrettung keine personenbezogenen Daten sammeln oder Personen festhalten.
  • Skiurlauber müssen daher selbst so schnell wie möglich Zeugen suchen und die Daten der Beteiligten festhalten.
  • Das Urteil bedeutet nicht, dass ein Verursacher eine Unfallstelle einfach verlassen darf.

Verletzter Skifahrer verklagte Skigebiet

In dem Gerichtsverfahren ging es um einen Skiurlauber, der nach eigenen Angaben von hinten von einem unbekannten Skifahrer getroffen wurde. Er wurde dabei schwer verletzt, aber die Identität des anderen Beteiligten wurde nicht festgestellt.

Da er den vermeintlichen Verursacher nicht haftbar machen konnte, richtete der Skifahrer seine Forderung an den Betreiber des Skigebiets. Er forderte insgesamt 43.112 € und warf der Pistenrettung vor, dass die Mitarbeiter den anwesenden Skifahrer nicht identifiziert oder aufgehalten hatten. Das Landesgericht Innsbruck wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung anschließend vollumfänglich. Eine ordentliche Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Pistenrettung ist für medizinische Hilfe da

Laut dem Richter ist das Hauptziel der Pistenrettung die Versorgung und Evakuierung verletzter Skiurlauber. Die Sicherung von Beweisen für einen eventuellen Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Skifahrer gehört standardmäßig nicht zu den Aufgaben.

Pistenretter sind damit keine Polizisten, Ermittler oder Schadensexperten. Sie müssen nicht automatisch herausfinden, wer schuld ist, Zeugen befragen oder die personenbezogenen Daten aller Anwesenden sammeln.

In diesem Fall spielte zudem eine Rolle, dass die Rettungskräfte nicht rechtzeitig darüber informiert worden sein sollen, dass möglicherweise ein anderer Skifahrer an dem Sturz beteiligt war. Ohne konkrete Hinweise auf eine Kollision konnte ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie keine Identität festgestellt hatten.

Auch kein Recht, jemanden einfach festzuhalten

Der verletzte Skifahrer behauptete, die Pistenrettung hätte den mutmaßlichen Verursacher am Verlassen des Ortes hindern müssen. Auch dem folgte das Gericht nicht. Eine Person darf nach österreichischen Regeln nur unter strengen Bedingungen aufgehalten werden, zum Beispiel wenn konkrete Fakten auf eine Straftat hindeuten. Eine unklare Situation auf der Piste oder ein möglicher zivilrechtlicher Streit über Schadenersatz reicht dafür nicht automatisch aus. Das bedeutet laut dem Urteil, dass Liftunternehmen und ihre Rettungskräfte nicht als Ersatz für die Polizei eingesetzt werden können, wenn noch unklar ist, was genau passiert ist.

Verletzter musste beweisen, dass er angefahren wurde

Ein weiterer wichtiger Teil des Urteils betrifft die Beweislast. Der Kläger konnte nicht überzeugend nachweisen, dass ein anderer Skiurlauber ihn tatsächlich getroffen hatte. Dadurch blieb es möglich, dass er ohne Zusammenstoß selbst zu Fall gekommen war.

Laut dem Richter gibt es bei Skiunfällen kein festes Muster, aus dem automatisch abgeleitet werden kann, dass jemand anderes schuld ist. Ein Sturz kann schließlich verschiedene Ursachen haben, wie einen Fahrfehler, schlechte Sicht, eine Unebenheit oder Kontakt mit einem anderen Pistennutzer. Da der Verletzte seine Situation nicht ausreichend beweisen konnte, ging diese Unsicherheit zu seinen Lasten. Allein die Tatsache, dass sich jemand in einem Skigebiet verletzt, macht die Liftgesellschaft noch nicht haftbar.

Verursacher darf nicht einfach weiterfahren

Das Urteil entbindet beteiligte Skiurlauber nicht von ihren eigenen Pflichten. Gemäß den FIS-Pistenregeln müssen Beteiligte und Zeugen nach einem Unfall Hilfe leisten und ihre Personalien bekannt geben. Wer einen Verletzten zurücklässt, ohne Hilfe zu organisieren, kann in Österreich zudem strafrechtliche Konsequenzen riskieren. Der ÖAMTC empfiehlt, nach einem Zusammenstoß die Unfallstelle abzusichern, Zeugen zu suchen, Fotos zu machen und die Daten aller Beteiligten zu notieren.

Der Unterschied besteht darin, dass diese Verpflichtung bei den beteiligten Skifahrern und Zeugen liegt. Die Pistenrettung muss nicht automatisch als Ermittlungsdienst auftreten, wenn ein möglicher Verursacher wegfahren möchte.

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